Yvonne Bebie | |
![]() |
076 440 55 75 |
![]() |
ybebie(at)lbhpayroll.ch |
Nadia Hediger | |
![]() |
079 632 65 61 |
![]() |
nhediger(at)lbhpayroll.ch |
Nicht wenig kommt es vor, dass sich für bestimmte Vakanzen wie Aushilfe- oder Raumpflegejobs Mitarbeiter als „selbständig erwerbend“ bewerben. Nach einer AHV Revision stellt man dann fest, dass diese Mitarbeiter von der Ausgleichskasse nicht als selbständig erwerbende anerkannt sind.
Die geschuldeten AHV Beiträge (AN & AG) inkl. Verzugszinsen müssen nachdeklariert und vom Arbeitgeber getragen werden. Denn die Sorgfaltspflicht liegt bei der Firma und diese ist somit
haftbar.
Für Arbeitgeber:
Immer eine schriftliche Bestätigung der Ausgleichskasse einfordern.
Für Arbeitnehmer:
Eine Selbständigkeit muss durch die AHV geprüft und bewilligt sein, unter folgendem Link werden die Voraussetzungen dafür erläutert.
Link zur Checkliste für Selbständig erwerbende
Wichtig:
Selbständig erwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert, auch besteht keine Pflicht für die Abschliessung von einer Unfall– oder KTG-Versicherung.
Die Einlage in die Säule 3b beträgt 20% des Erwerbseinkommens oder dem max. Betrag
(siehe Wegleitung zur Steuererklärung).
LBH Payroll AG
Mythenstrasse 37
8640 Rapperswil-Jona
Korrespondenzadresse:
Neue Jonastrasse 38
8640 Rapperswil-Jona