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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Der Bund hat für die Abwicklung der Sozialversicherung von klein Unternehmen und Vereine das vereinfachte Abrechnungsverfahren eingeführt. Es handelt sich um eine Art Quellensteuer von 5% (4.5% Kanton & Gemeinde / 0.5% Bund) welche direkt vom Gehalt abgezogen wird. Mitarbeiter die dem vereinfachten Abrechnungsverfahren unterliegen sind befreit von der Einkommenssteuer können aber auch keine Kosten wie Beruf, Weiterbildung oder Einzahlung in die Säule 3a geltend machen.
Die abgezogene Quellensteuer muss vom Arbeitgeber an die Ausgleichskasse abgeführt werden. Die Bescheinigung der abgelieferten Steuern, welche der Arbeitnehmer durch die Ausgleichskasse erhält, muss der Steuererklärung beigelegt werden.
Nur wenn folgende Voraussetzungen vorhanden sind, kann ein Unternehmen nach vereinfachtem Abrechnungsverfahren abrechnen.

  • Lohnsumme von allen Mitarbeitern darf die Höhe von CHF 56‘400.00/Jahr nicht übersteigen.
  • Kein Mitarbeiter/in darf die Bruttolohnsumme von CHF 21‘150.00/Jahr übersteigend.
  • Alle Mitarbeiter müssen nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden.
  • Die Abrechnungs- & Zahlungspflichten sind einzuhalten.

Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH und Genossenschaften können nicht nach vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen.
Sinn macht dieses Verfahren bei Anstellung von Raumpflegerinnen, welche nicht als selbständig erwerbend anerkannt sind.

 

Eine Lohnabrechnung könnte wie folgt aussehen:

Stundenlohn Stunden 20  à CHF 25.00 CHF  500.00
Zuschlag Feiertag CHF 500.00  à 3.000% CHF  15.00
Zuschlag Ferien CHF 500.00  à 8.330% CHF  41.65
        CHF  556.65
           
AHV CHF 556.65  à 5.125% - CHF  28.55
ALV CHF 556.65  à 1.100% - CHF  6.15
           
Quellensteuer CHF 556.65  à 5.000% - CHF  27.85
Nettolohn / Auszahlung        CHF  494.10
           

* Annahme: keine NBU Pflicht da weniger als 8 Arbeitsstunden pro Woche


Weitere Infos erhalten Sie in folgendem Merkblatt: https://www.ahv-iv.ch/p/2.07.d

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