Yvonne Bebie
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Nadia Hediger
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Lohnnachgenuss > Besoldungsnachgenuss

  • Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt, wird der Lohnnachgenuss nach OR 338 abgewickelt
  • Mit dem Todestag erlischt das Arbeitsverhältnis OR 338 Abs.1
  • der Todestag gehört bereits zum Lohnnachgenuss
  • 1.- 4. Dienstjahr = Lohnfortzahlungspflicht 1 Monat,
    ab dem 5. Dienstjahr = Lohnfortzahlungspflicht 2 Monate,
    ab dem Todestag (Todestag 11.03 / Monatslohn vom 01.03. – 10.03 / Lohnnachgenuss vom 11.03 – 11.04 bzw. 11.05) OR 338 Abs.2
  • Familienzulagen werden im laufenden Monat und die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet.

Ebenfalls Anspruch auf Lohnnachgenuss haben folgende Mitarbeiter

  • im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis
  • in der Probezeit
  • bei einem befristeten Arbeitsverhältnis
  • auch bei selbstverschuldetem Tode

Anspruchsberechtigte Personen gelten in folgender Rangfolge

  • Ehegatte, eingetragene Partnerschaft

bei deren Fehlen:

  • minderjährige Kinder
    (auch Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder nur wenn diese dauernd im Haushalt des verstorbenen gelebt haben)

bei deren Fehlen:

  • andere Personen
    (gegenüber denen er Unterstützungspflicht erfüllt hat, Bsp. Volljährige Kinder, welche die Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, Eltern oder Konkubinats Partner (mind. 5 Jahre gedauert hat) Unterstützungspflicht aus blosser Freigiebigkeit genügt nicht.

Leistungen aus Versicherungen sowie Hinterlassenen Leistungen aus dem BVG und AHV beginnen erst nach dem Lohnnachgenuss. Diese Leistungen werden von der beruflichen Vorsorge bzw. Versicherungen direkt abgewickelt.
Der Lohnnachgenuss wird sofort fällig, d.h. die Zahlung sollte nicht mit ordentlicher Valuta ausbezahlt werden.

Berechnung des Lohnnachgenusses nach OR 324a

  • Anteil 13. Monatslohn
  • regelmässige Provision
  • regelmässige Schichtzulagen
  • dauernd geleistete Überstunden

Der Lohnnachgenuss ist nicht Sozialversicherungspflichtig.
Der Lohnnachgenuss wird direkt an die anspruchsberechtigte Person überwiesen, da dieser nicht in den Nachlass bzw. die Erbmasse fliesst.
Somit fällt die Steuerpflicht über den Lohnnachgenuss auf die anspruchsberechtigte Person.
Steuerrechtlich handelt es sich um eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter und wird deshalb gesondert besteuert.

Lohnausweis
Der Lohnnachgenuss kommt nicht auf den Lohnausweis des verstorbenen Arbeitnehmers

Ein separater Lohnausweis muss auf die anspruchsberechtigte Person ausgestellt werden.

Der Lohnnachgenuss wird unter der Ziffer 4 Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter ausgewiesen.

Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer
Im Ausland wohnhafte anspruchsberechtigte Personen unterliegen der Quellensteuer.
Der Lohnnachgenuss wird zu gesonderten Tarifstufen abgerechnet und muss beim Quellensteueramt angefragt werden.
Die Steuer wird am Sitz des Arbeitgebers geschuldet, ausser die anspruchsberechtigte Person ist quellensteuerpflichtig und wohnhaft im Kanton. Die Besteuerung erfolgt dann mit der ordentlichen Jahressteuer.

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Lohnnachgenuss --> Besoldungsnachgenuss
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