Yvonne Bebie | |
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076 440 55 75 |
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ybebie(at)lbhpayroll.ch |
Nadia Hediger | |
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079 632 65 61 |
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nhediger(at)lbhpayroll.ch |
Ebenfalls Anspruch auf Lohnnachgenuss haben folgende Mitarbeiter
Anspruchsberechtigte Personen gelten in folgender Rangfolge
bei deren Fehlen:
bei deren Fehlen:
Leistungen aus Versicherungen sowie Hinterlassenen Leistungen aus dem BVG und AHV beginnen erst nach dem Lohnnachgenuss. Diese Leistungen werden von der beruflichen Vorsorge bzw. Versicherungen
direkt abgewickelt.
Der Lohnnachgenuss wird sofort fällig, d.h. die Zahlung sollte nicht mit ordentlicher Valuta ausbezahlt werden.
Berechnung des Lohnnachgenusses nach OR 324a
Der Lohnnachgenuss ist nicht Sozialversicherungspflichtig.
Der Lohnnachgenuss wird direkt an die anspruchsberechtigte Person überwiesen, da dieser nicht in den Nachlass bzw. die Erbmasse fliesst.
Somit fällt die Steuerpflicht über den Lohnnachgenuss auf die anspruchsberechtigte Person.
Steuerrechtlich handelt es sich um eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter und wird deshalb gesondert besteuert.
Lohnausweis
Der Lohnnachgenuss kommt nicht auf den Lohnausweis des verstorbenen Arbeitnehmers
Ein separater Lohnausweis muss auf die anspruchsberechtigte Person ausgestellt werden.
Der Lohnnachgenuss wird unter der Ziffer 4 Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter ausgewiesen.
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer
Im Ausland wohnhafte anspruchsberechtigte Personen unterliegen der Quellensteuer.
Der Lohnnachgenuss wird zu gesonderten Tarifstufen abgerechnet und muss beim Quellensteueramt angefragt werden.
Die Steuer wird am Sitz des Arbeitgebers geschuldet, ausser die anspruchsberechtigte Person ist quellensteuerpflichtig und wohnhaft im Kanton. Die Besteuerung erfolgt dann mit der ordentlichen
Jahressteuer.
LBH Payroll AG
Mythenstrasse 37
8640 Rapperswil-Jona
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Neue Jonastrasse 38
8640 Rapperswil-Jona